Mit dem Wirksamwerden des DBA-Deutschland-2000 am 1. 1. 2003 trat für das Bordpersonal von Flugzeugen, die im internationalen Verkehr eingesetzt sind, insoweit eine Änderung ein, als nun das Besteuerungsrecht an den Lohnbezügen jenem Staat zugewiesen ist, in dem sich die Geschäftsleitung des Luftverkehrsunternehmens befindet (Art 15 Abs 5 DBA-Deutschland-2000). Ab 1. 1. 2003 wechselt daher das Besteuerungsrecht bei den in Österreich ansässigen Piloten und Stewardessen einer deutschen Fluggesellschaft nach Maßgabe des Art 15 Abs 5 DBA-Deutschland-2000 von Österreich nach Deutschland. Da das DBA-Deutschland keine "subject-to-tax-Klausel" enthält, ist in Österreich auch dann Steuerfreistellung zu gewähren, wenn Deutschland sein innerstaatliches Recht so auslegen sollte, dass bei den in Deutschland beschränkt steuerpflichtigen Österreichern für die außerhalb Deutschlands erbrachten Arbeitsleistungen keine Steuerpflicht geltend gemacht werden kann. (SWI 2003, 249)