Bühnenbildner und Regisseure sind keine "Künstler" iSd Art 17 OECD-MA, da dort nur die bei Veranstaltungen sichtbar mitwirkenden Schauspieler angesprochen werden (s auch BFH v 8. 4. 1997, BStBl II 1997, 679). Werden daher im Ausland ansässige Bühnenbildner und Regisseure seitens eines österr Theaters mittels Werkvertrags verpflichtet, tritt österr Steuerpflicht nur bei Bestehen einer inländischen festen Einrichtung (zB bei einem dauernd zur Verfügung gestellten eigenen Arbeitsraum) ein (EAS 0001). Diese Rechtslage gilt ab 1. 1. 2003 auch im Verhältnis zu Deutschland.