In seinem Artikel inÖStZ 8/2003(2003/335, S. 200), vertritt Dr.Wolfgang Bergerauf S. 201 die Ansicht, dass hinsichtlich UID-Nr “Berichtigungen aber nur möglich sind, wenn eine UID-Nr zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung vorhanden war" und zitiert dazu Rz 1554 der UStR 2000, wonach die Verpflichtung zur Angabe der UID-Nr in der Rechnung nur besteht, soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen und sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht.