Nach Ansicht des Autors ist trotz der gesetzlichen Erläuterung des Verwertungstatbestandes unklar, welche Sachverhalte unter diesen Sachverhalt subsumiert werden müssen. Er bespricht in den EAS vertretene Auffassungen, behandelt Aussagen in Erkenntnissen des VwGH und analysiert Folgerungen für die Konkretisierung des Verwertungstatbestandes.