Das Verbot der Rückgewähr der Einlagen stellt einen wichtigen Bestandteil der Vermögensverfassung von Kapitalgesellschaften im Interesse des Gläubigerschutzes dar. Nicht nur Missbräuche, wie der Entzug von Erträgen durch “Schwarzgeschäfte" oder (überhöhte) (Schein-)Aufwendungen, verstoßen gegen dieses Verbot, sondern auch andere Geschäfte, bei denen ein Missverhältnis zugunsten des Aktionärs/Gesellschafters zu Lasten der Kapitalgesellschaft besteht.