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Berichtigung gem § 293 b BAO bei unvollständig ausgefüllten Abgabenerklärungen und Vorliegen sämtlicher für die Veranlagung notwendiger Unterlagen

RechtsmittelentscheidungenÖStZ 2002/349ÖStZ 2002, 196 Heft 8 v. 15.4.2002

BAO: § 293 b

Der Berufungswerber bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Grenzgänger. In den Abgabenerklärungen sind lediglich das Pendlerpauschale und die Werbungskosten eingetragen; die Lohnbescheinigungen der deutschen Arbeitgeber sind beigelegt; eine Übernahme der Beträge aus den Lohnbescheinigungen in den Steuererklärungen ist nicht erfolgt.

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