BAO: § 26
Der bloße Umstand, dass die mj Kinder des Abgabepflichtigen nicht gegen den Willen ihres Vaters einen Ferienwohnsitz benützen dürfen, kann nicht so verstanden werden, dass hiedurch das Tatbestandselement des „Innehabens“ der Wohnung nicht erfüllt wäre. Es ist geradezu selbstverständlich, dass in einer Familie die mj Kinder den Haushalt ihrer Eltern unter ihrer Leitung teilen und dass folglich auch die Verfügung über den Zweitwohnsitz nur unter der Leitung der Eltern stattfinden kann. Wenn aber der inländische Zweitwohnsitz der gesamten Familie als Unterkunft dient und von ihr auch tatsächlich benützt wird, tritt für alle Mitglieder dieser Familie hierdurch die unbeschränkte Steuerpflicht kraft inländischem Wohnsitz ein. (SWI 2002, 54)