StruktVG 1969: Art III § 8
Die Berufungswerberin betreibt ein Bauunternehmen in der Rechtsform einer GmbH und erklärte in den berufungsgegenständlichen Jahren 1991 bis 1995 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die GmbH wurde 1981 gegründet und unter Inanspruchnahme des Art III StruktVG das bisherige Einzelunternehmen zu Buchwerten in die GmbH eingebracht. Die ermittelte Differenz zwischen den Buchwerten und der Bewertung nach dem Bewertungsgesetz iHv 2.888.000 S wurde als stille Reserven auf dem Verrechnungskonto des bisherigen Einzelunternehmers und nunmehrigen Gesellschafters ausgewiesen. Die auf dem Verrech-nungskonto stehende Forderung wurde mit Ausnahme der stillen Reserven verzinst.