Nach Ansicht des BMF kann eine Vorabentscheidung des EuGH schon wegen mangelnder Parteienidentität keinen Wiederaufnahmsgrund für Verfahren anderer Parteien (als der des Anlassverfahrens) darstellen (sieheRitz, BAO, Anm 20 zu § 303).
Nach Ansicht des BMF kann eine Vorabentscheidung des EuGH schon wegen mangelnder Parteienidentität keinen Wiederaufnahmsgrund für Verfahren anderer Parteien (als der des Anlassverfahrens) darstellen (sieheRitz, BAO, Anm 20 zu § 303).