Im Beitrag wird zum Erkenntnis des VwGH vom 20.09.2001, 98/15/0071, Stellung genommen, in dem der VwGH folgenden Sachverhalt zu beurteilen hatte: Die Beschwerdeführerin kaufte 1988 eine Liegenschaft mit einem ehemaligen Arbeiterwohnhaus bestehend aus acht kleinen Wohnungen und machte daraus durch Renovierung und Zusammenlegung vier große Wohnungen. Zwei der Wohnungen wurden 1991 bzw 1993 mit Gewinn verkauft.