Wird ein in Österreich ansässiger Angestellter (mit schweizerischem Grenzgängerstatus) von seinem schweizerischen Arbeitgeber vom 1. 10. 1999 bis 25. 6. 2000 als Betriebsleiter in eine tschechische Kapitalgesellschaft entsandt, dann unterliegen die Bezüge des schweizerischen Arbeitgebers der ausschließlichen österr Besteuerung. Die Schweiz verliert ihr Anrecht, einen 3%igen Steuerabzug vorzunehmen, da während der Drittauslandsentsendung die Grenzgängereigenschaft verloren geht. Tschechien ist nicht steuerberechtigt, weil ein nicht in Tschechien ansässiger Arbeitgeber (der keine Betriebstätte in Tschechien unterhält) einen Dienstnehmer zur Arbeitsausübung nach Tschechien entsendet, der weder im Jahr 1999 noch im Jahr 2000 dort länger als 183 Tage gearbeitet hat (Art 15 Abs 2 DBA-Tschechien). (SWI 2001, 512)