Der VwGH hat am 19. 9. 2001, 2000/16/0761, entschieden, dass eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln in Form von Stückaktien keine Gesellschaftsteuerpflicht nach sich zieht. Er stützte sich dabei auf § 2 des steuerrechtlichen Kapitalberichtigungsgesetzes 1967, das als Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftsteuer den Nennbetrag der Anteile festlegt; ist ein solcher -- wie bei Stückaktien -- nicht auszumachen, entfällt die Gesellschaftsteuerpflicht. An dieser Entscheidung sei vor allem strittig, ob die genannte Rechtsgrundlage überhaupt noch in Geltung ist.