Wenn die Erläuterungen zum AbgÄG 2001 den Willen des Gesetzgebers wiederspiegeln sollten, wollte dieser nach Ansicht des Autors durch das AbgÄG 2001 die Ausschüttungsfiktion des § 9 Abs 6 UmgrStG erweitern. Aufgrund des eindeutigen gesetzlichen Wortlautes dürfte es aber sE zur Erweiterung der Ausschüttungsfiktion nur in einem geringen Ausmaß kommen.