§ 124b Z 47 EStG gestattet, den im Jahr 2001 angefallenen Übergangsgewinn, welcher durch die erstmalige Anwendung der 20%igen Teilwertkürzung für langfristige Rückstellungen gem § 9 Abs 5 EStG entsteht, auf 5 Jahre zu verteilen. Die Verfasser hinterfragen, wie diese Regelung handelsrechtlich zu beurteilen ist und ob sich durch die Inanspruchnahme einer steuerrechtlichen Begünstigung ein anderer ausschüttbarer Bilanzgewinn ergeben darf als ohne Ausübung des Wahlrechtes.