§ 6 Abs 2 AVRAG wurde mit Wirkung vom 1. 7. 2002 durch BGBl I Nr 52/2002 novelliert und die bis dahin zeitlich unbeschränkte Haftung des Veräußerers für bei ihm erdiente Abfertigungs- und Pensionsanwartschaften im Falle der Übertragung der Rückstellungen samt Wertpapierdeckung oder „gleichwertiger Sicherungsmittel“ sowohl zeitlich als auch betraglich beschränkt. Der Beitrag setzt sich mit einigen durch die Neuregelung aufgeworfenen Fragen auseinander.