Mit Erkenntnis vom 2. 7. 2002, 96/14/0074, gewährte der VwGH Nachsicht, wenn eine Betätigung umsatzsteuerpflichtig ist, jedoch der Vorsteuerabzug nicht anerkannt worden ist. Im Beitrag werden der Sachverhalt sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe mit Anmerkungen wiedergegeben.