Als unverfrorene Anlassfallgesetzgebung wurden jene Gesetzesnovellen in den LAO kritisiert, mit denen das Bereicherungsverbot festgeschrieben wurde. Dabei waren die Gesetzesbestimmungen der Bundesländer keinesfalls ident. In Wien hat man zB die Entscheidungsfrist für Rückzahlungsanträge von sechs Monaten auf zwei Jahre verlängert. Der VfGH hat sich nunmehr den Bedenken eines Beschwerdeführers angeschlossen (Beschluss B 1551/01 vom 28. 6. 2002).