Die unterschiedlichen Mindestbeiträge von einkommensteuerpflichtigen Kirchenbeitragszahlern einerseits und ausschließlich lohnsteuerpflichtigen Beitragszahlern andererseits werfen nach Ansicht von Pülzl gleichheitsrechtliche Bedenken auf. Dem Leitsatz „Unser Kirchenbeitragssystem bemüht sich um Gerechtigkeit. Es soll niemand benachteiligt werden.“, wird sE mit dieser Differenzierung nicht ausreichend Rechnung getragen.