Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen abgeändert wird
Auf Grund des § 21 Abs 1 zweiter Unterabsatz des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl Nr 663, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 132/2002 wird verordnet: