Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro überstiegen haben, sind für Voranmeldungszeiträume nach dem 31. 12. 2002 zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet. Die VO, BGBl II Nr 1998/206, wurde entsprechend abgeändert.