Der VfGH hat mit Entscheidung vom 9. 10. 2002, G 112/02 u a, die Rentenbewertung gem § 16 Abs 2 und 3 BewG als verfassungswidrig aufgehoben. Der VfGH sieht aufgrund ungenügender Berücksichtigung demographischer Entwicklungen keine sachliche Rechtfertigung für die derzeit geltenden Rentenbewertung und für die daraus resultierende Einkommensteuerpflicht für Rentenbezüge. Zur Vermeidung der Besteuerung bloßer Vermögensumschichtungen ist nach Ansicht des VfGH eine verfassungskonforme Gestaltung des Systems der Besteuerung privater Kaufpreisrenten erforderlich. Weitere Details in der nächsten ÖStZ