Aufgrund des DBA-Großbritannien ist Österreich nicht berechtigt, nach einem Zuzug nach Österreich Lohneinkünfte zu besteuern, die vor dem Zuzug durch eine Tätigkeit für eine britische Investmentbank in London erwirtschaftet worden sind. Solange daher die britische Investmentbank für ihre Mitarbeiter als Abgeltung für die in Großbritannien ausgeübte Tätigkeit Einzahlungen in einen „Employee Trust“ vornimmt, besteht keine österr Steuerpflicht, gleichgültig, ob man die Einzahlung in den Trust oder die Ausschüttung aus dem Trust als den Zeitpunkt des Zuflusses der Lohneinkünfte ansieht. Daher ist im gegebenen Zusammenhang (dh solange es um eine Abgeltung für die vor dem Zuzug erbrachten Arbeitsleistungen geht) auch die Frage unerheblich, ob der Trust tatsächlich bloß ein zinsenloses Darlehen nach dem Zuzug nach Österreich vergibt, oder ob dies wirtschaftlich als ein Weiterfluss von Lohnzahlungen anzusehen ist. Allerdings verdient im gegebenen Zusammenhang auch Beachtung, dass der Trust einen „Kapitalanlagefonds“ iSd Investmentfondsgesetzes darstellen kann. Trifft dies zu, dann wird mit zu bedenken sein, dass die in das Trustvermögen einfließenden Veranlagungserträge Steuerpflicht in Österreich auslösen, wobei die steuerliche Erfassung der ausgeschütteten oder der ausschüttungsgleichen Erträge (ab Zuzug nach Österreich) durch das DBA-Großbritannien nicht unterbunden wird. Nähere Aussagen zur Behandlung solcher Employee-Fonds können allerdings vor Fertigstellung der im Entwurf vorliegenden Investmentfondsrichtlinien nicht erteilt werden. (SWI 2002, 480)