Es ist richtig, dass das DBA-Deutschland 1954 in Z 23 des Schlussprotokolls zu Art 9 (Zuteilungsnorm für Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit) die Regelung enthält, dass der „Wohnsitz“ einer Personengesellschaft, die als Arbeitgeber auftritt, im Staat ihrer Geschäftsleitung gelegen ist. Diese Sonderregelung, die im DBA-Deutschland-2000 nicht mehr ausdrücklich vorgesehen ist, war im DBA-1954 nötig, weil nach der DBA-Terminologie des DBA-1954 eine fiskalisch als transparent behandelte Personengesellschaft keinen „Wohnsitz“ im Sinn des Abkommens haben konnte. Mit dieser Sonderreglung wurde erreicht, dass die 183-Tage-Klausel nicht ihrer Wirkung beraubt wurde, wenn eine Personengesellschaft ihre Dienstnehmer aus dem Wohnsitzstaat kurzfristig in den anderen DBA-Partnerstaat (Tätigkeitsstaat) entsandt hat.