Nach einer österr-deutschen Verständigungsvereinbarung vom 1. 6. 1994 unterliegt Zinsenertrag, der in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Nutzung des unbeweglichen Vermögens steht, nach der Zuteilungsregel für unbewegliches Vermögen der Besteuerung im Lagestaat des Grundstückes. Die vorstehende Auffassung wird auch in einem paraphierten Entwurf eines Einführungsschreibens zum neuen DBA 2000 weiterhin aufrecht erhalten. (SWI 2002, 448)