Art 13 Abs 6 DBA-Deutschland 2000 geht auf einen deutschen Verhandlungswunsch zurück. Es wird in diesem Zusammenhang die in der Literatur (Staringer, SWI 1999, 400) vertretene Auffassung geteilt, derzufolge die vorgesehene 5jährige Ansässigkeitsfrist bewirkt, dass im Falle eines vorübergehenden Durchzuges (Zuzug und Weiterzug nach Deutschland innerhalb einer Frist von 5 Jahren) die in dieser Zeit geschaffenen Wertzuwächse in Österreich keiner Wegzugsbesteuerung zugeführt werden können. (SWI 2002, 440)