Dem Ergebnis des österr-deutschen Konsultationsverfahrens vom 3. 3. 2000 (AÖF 2000/103) liegt die Überlegung zu Grunde, dass einem formal als Arbeitskräfteüberlassungsvertrag bezeichneten Vertrag keine steuerliche Anerkennung zuteil wird, wenn der Arbeitskräfteüberlasser jemanden nur für die Dauer des Einsatzes bei einem deutschem Unternehmen als Dienstnehmer in Österreich einstellt. Denn in wirtschaftlicher Betrachtung wird in diesem Fall im österr-deutschen Abkommensverhältnis in der Funktion des österr Unternehmens lediglich jene eines Arbeitskräftevermittlers gesehen. Diese auf der wirtschaftlichen Betrachtungsweise aufbauende Sicht verliert auch im Geltungsbereich des Abkommens vom 24. 8. 2000 nicht ihre Wirkung. Wenn daher Art 15 Abs 3 DBA Deutschland 2000 für Fälle einer „Arbeitnehmerüberlassung“ zum Ausdruck bringt, dass eine im deutschen Recht mögliche Einstufung des deutschen Beschäftigers als deutscher Arbeitgeber bei Anwendung der 183-Tage-Klausel keinen deutschen Besteuerungsanspruch aufleben lässt, so bezieht sich dies nur auf jene Fälle, in denen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise tatsächlich ein Fall einer „Arbeitnehmerüberlassung“ und nicht jener einer Arbeitskräftevermittlung vorliegt. (SWI 2002, 440)