Hat eine inländische KG, deren einzige Kommanditistin eine deutsche GmbH (Beteiligungs-GmbH) und deren Komplementärin eine andere deutsche GmbH (ohne Kapitaleinlage) ist, in den Jahren 1997 und 1998 Verluste erlitten, dann ist mit Deutschland vereinbart, dass die Verwertung des Verlustes 1997 noch von deutscher Seite und die Verwertung des Verlustes 1998 von österr Seite übernommen wird (vgl lit b des Schlussprotokolls zu Art 24 DBA-Deutschland 2000).