Wird einem in Österreich ansässigen Galeristen auf einem internationalen Kreuzfahrtschiff ein Raum zur Verfügung gestellt, in dem Bilder und Kunstdrucke des Künstlers durch Angestellte der Reederei auf Provisionsbasis verkauft werden, sind die hierbei erzielten Gewinne kraft der bestehenden unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich einkommensteuerpflichtig. Nur dann, wenn das Kreuzfahrtschiff unter der Flagge eines Staates unterwegs ist, mit dem Österreich ein nach der Befreiungsmethode arbeitendes DBA abgeschlossen hat und wenn dieser Staat unter Berufung auf den Bestand einer DBA-Betriebstätte das Besteuerungsrecht beansprucht, wäre auf österr Seite korrespondierend Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt zu gewähren (Hinweis auch auf EAS 1715, ÖStZ 2000/24, S 715, Art-Nr 2000/1252). Ob die Bilder in einem abgesonderten Raum oder von dem auf dem Schiff tätigen Juwelier oder Friseur verkauft werden, macht im gegebenen Zusammenhang keinen Unterschied. Denn es könnte einem DBA-Partnerstaat nicht entgegengetreten werden, wenn er die Gemäldeverkaufstätigkeit eines Friseurs oder Juweliers als Verkaufstätigkeit eines Vertreters ansieht, der hiermit außerhalb des Rahmens seiner üblichen Geschäftstätigkeit agiert und der daher für den Künstler ebenfalls DBA-Betriebstättenwirkung auslöst. (SWI 2002, 504)