BAO: § 299
Nach der neuen Rsp des VwGH (VwGH 25. 9. 2001, Zl 99/14/0217) vermag ein DBA nicht zu bewirken, dass ausländische Betriebstättenverluste bei Ermittlung des Welteinkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht bemessungsgrundlagenkürzend zu berücksichtigen sind. Wurde in der Vergangenheit auf der Grundlage der früheren gegenteiligen Jud des VwGH sowie in Übereinstimmung mit der nach wie vor unverändert belassenen Jud des BFH bei unbeschränkt Steuerpflichtigen der Auslandsverlust in Anwendung von DBA außer Betracht gelassen, dann ist durch die diesbezüglichen Abgabenbescheide keine völkerrechtliche Verpflichtung verletzt worden. Denn DBA teilen lediglich die Besteuerungsrechte an den Einkunftsquellen zwischen den beiden Vertragstaaten auf, enthalten aber keine Verpflichtung, dass jener Vertragstaat, dem die Einkunftsquelle nicht zur Besteuerung zugeteilt worden ist, die darin anfallenden Verluste berücksichtigen müsste. Die Verpflichtung zur Berücksichtigung der Auslandsverluste leitet sich daher ausschließlich aus dem inländischen Steuerrecht ab. Abgabenbescheide, die Auslandsverluste nicht berücksichtigt haben, stehen daher mit inländischem Steuerrecht, nicht aber mit zwischenstaatlichem Steuerrecht im Widerspruch. Sie können daher nicht auf der Grundlage von § 299 Abs 4 BAO (innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist), sondern nur auf der Grundlage von § 299 Abs 2 BAO (innerhalb der einjährigen Frist) der neuen Rechtslage angepasst werden.