BAO: § 131 Abs 1 bis 3, § 132 Abs 1 bis 3
§ 132 BAO regelt Dauer und Art der Aufbewahrung von Büchern und Aufzeichnungen (Aufschreibungen), dazu gehörigen Belegen sowie sonstigen Unterlagen, soweit sie für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, die die BAO an die ordnungsmäßige Aufbewahrung der genannten Unterlagen knüpft, muss grundsätzlich in jedem Einzelfall geprüft werden. Eine Vorhineinbegutachtung nach der Art eines „Gütesiegels“ ist gesetzlich nicht vorgesehen.