EStG: § 108f
KStG: § 24 Abs 6
Gemäß § 24 Abs 6 KStG 1988 gelten die Bestimmungen des § 108f EStG 1988 ua für Körperschaften iSd § 1, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind. Eine Gebietskrankenkasse ist als Körperschaft öffentlichen Rechts nur (mit steuerabzugspflichtigen Einkünften iSd § 21 Abs 2 und 3 KStG 1988) beschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs 3 Z 2 KStG 1988), im Übrigen ist das Ergebnis ihrer Tätigkeit, soweit sie nicht einen Betrieb gewerblicher Art betreibt (§ 2 KStG 1988), nicht steuerbar. Da § 24 Abs 6 KStG 1988 steuerbefreite Körperschaften von der Lehrlingsausbildungsprämie ausnimmt, gilt dies nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen umso mehr in Fällen, in denen die betreffende Körperschaft gar keine steuerbare Tätigkeit entfaltet. Die Inanspruchnahme einer Lehrlingsausbildungsprämie kommt daher in derartigen Fällen nicht in Betracht. Lediglich dann, wenn eine Körperschaft öffentlichen Rechts im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art (§ 2 KStG 1988) eine steuerpflichtige Tätigkeit entfaltet, käme die Inanspruchnahme einer Lehrlingsausbildungsprämie in Betracht.