Das BMF hat seine Meinung zur Umwandlung ausländischer Körperschaften bei einem DBA mit Befreiungsmethode mit inländischen Anteilsinhabern wesentlich geändert: Bisher1)) wurde von einem Anwendungsfall des Art II UmgrStG - mit der Folge der Steuerneutralität auf Anteilsinhaberebene - ausgegangen, nunmehr2)) soll alles anders sein.