Gemäߧ 23 Abs 1 UrhG 1)) ist das Urheberrecht vererblich. In Erfüllung einer auf den Todesfall getroffenen Anordnung kann es auf Sondernachfolger übertragen werden. Im Übrigen ist das Urheberrecht unübertragbar (§ 23 Abs 3 UrhG). Mit diesen knappen Worten regelt der österreichische Materiengesetzgeber die Rechtsnachfolge in das Urheberrecht. Die nachfolgenden Ausführungen beschäftigen sich mit der steuerlichen Behandlung der Einnahmen aus dem Urheberrecht, die den Hinterbliebenen des Urhebers bis idR 70 Jahre nach dessen Tode zufließen (können). Insbesondere bei der Abfassung von Scheidungsvergleichen oder Testamenten ist für die rechts- und steuerberatenden Berufsgruppen Vorsicht geboten, wenn sie es mit Komponisten oder Textdichtern zu tun haben. Der vorliegende Beitrag versucht, ausgehend von einer präzisen Analyse der steuerlichen Situation einen Weg aufzuzeigen, wie schwierige Probleme interessegerecht geregelt werden können.