Der österreichische Antrag für eine Ausnahmeregelung bei Bauleistungen (§ 19 Abs 1a UStG idF 2. AbgÄG 2002) wurde nunmehr positiv erledigt. Mit Entscheidung vom 5. November 2002 hat der Rat der EU folgende Entscheidung erlassen:
Österreich wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 ermächtigt, bei folgenden Dienstleistungen den Empfänger der betreffenden Dienstleistung als Steuerschuldner der MWSt zu bestimmen:;