Derzeit werden als Jahresabrechnung für jeden Arbeitnehmer ein Lohnzettel für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung sowie ein Beitragsgrundlagennachweis für Zwecke der Feststellung sozialversicherungsrechtlich relevanter Daten (Pensionsbeitragsgrundlage usw) getrennt an die Finanzverwaltung und an die Gebietskrankenkasse übermittelt. Durch das 2. AbgÄG 2002 (BGBl I 2002/132) kommt es ab 1. 1. 2003 zur Zusammenfassung von Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis. Es ist daher nur eine Meldung erforderlich. Die Meldung kann sowohl über das „EDV-Portal“ der Finanzverwaltung als auch über jenes der Krankenversicherungsträger erfolgen.