(Ritz, RdW 9/2002, S 557)
Durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz erfolgten Änderungen der §§ 256, 273, 274, 275 und 281 BAO. Diesen Änderungen ist gemeinsam, dass sie im Berufungsverfahren sowohl von der Abgabenbehörde erster Instanz als auch von der zweiten Instanz anzuwenden sind. Es sind -- abgesehen von § 281 BAO -- das Berufungsverfahren abschließende Formalerledigungen. Der Autor bespricht die Formalerledigungen sowie die Neufassung des § 281 BAO.