(Mühlehner, SWK 26/2002, S 713)
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 21. 3. 2002, C-174/00 entschieden, dass Art 2 Nr 1 der 6. RL 77/388/EWG dahingehend auszulegen ist, dass die Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins die Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen darstellen können, wenn auch diejenigen Mitglieder, die die Einrichtungen des Vereins nicht oder nicht regelmäßig nutzen, verpflichtet sind, ihren Jahresbeitrag zu zahlen. Der Verfasser behandelt die damit bewirkte Ausweitung des Unternehmerbereichs bei Vereinen.