(Kohler, SWK 25/2002, S 672)
Der Beitrag befasst sich mit dem Erkenntnis des VwGH vom 24. 4. 2002, 96/13/0191, wonach bei einem konkreten Bauherrenmodell Liebhaberei vorliegt. Dies deswegen, weil der VwGH zum einen zwischen Miteigentum und Quasiwohnungseigentum unterschied und zum anderen eine spätere Sondertilgung als Änderung der Bewirtschaftung ansah.