Auch wenn der Bundesgesetzgeber die Verkehrsanschlussabgabe (Art VI ÖPNRV-G) nicht als „ausschließliche Landes(Gemeinde)abgabe“ qualifiziert und überdies den Besteuerungsgegenstand, den Steuerschuldner, die Bemessungsgrundlage, den Tarif etc (weitestgehend exakt) vorausbestimmt hat, besteht (daneben noch) die Befugnis des Landesgesetzgebers (§ 8 Abs 1 F-VG) zu einer „weiter gehenden“ (§ 16 Abs 3 FAG 2001) Regelung dieser Abgabe.