Wählt der innerstaatliche Gesetzgeber einen Besteuerungsgegenstand aus, hat er - zusätzlich zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben - auch gemeinschaftsrechtliche Aspekte zu beachten.
Wählt der innerstaatliche Gesetzgeber einen Besteuerungsgegenstand aus, hat er - zusätzlich zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben - auch gemeinschaftsrechtliche Aspekte zu beachten.