(Renner, SWK 23/24/2002, S 618)
Vereine, die abgabenrechtlich begünstigte Zwecke verfolgen, benötigen hiezu eine gewisse „Mindestausstattung“ an Kapital bzw Vermögen, um diese Zwecke dauerhaft erfüllen zu können. Zur Frage, in welchem Ausmaß es zulässig ist, Mittel „auf die hohe Kante“ zu legen, wurden bislang kaum konkrete Aussagen getroffen. Die Finanzverwaltung hat dazu an verschiedenen Stellen der VereinsRL 2001 Stellung genommen, die im Beitrag komprimiert dargestellt und kommentiert werden.