Mit dem Wirksamkeitsbeginn des am 31. 5. 1996 abgeschlossenen neuen DBA-USA, der im Allgemeinen ab der Veranlagung 1999 eingetreten ist (Besonderheiten siehe AÖFV 1998/34), hat sich die steuerliche Behandlung der von österr Staatsbürgern bezogenen US-Sozialversicherungspensionen geändert. Waren diese Pensionen im zeitlichen Geltungsbereich des Abkommens aus dem Jahr 1956 in Österreich unter Anrechnung der US-Quellensteuer steuerpflichtig, ist ab 1999 Steuerfreiheit (unter Progressionsvorbehalt) eingetreten. Die neue Rechtslage ergibt sich aus Artikel 18 Abs 1 lit b des Abkommens, deren steuerbefreiende Wirkung im Ansässigkeitsstaat auch durch Art 1 Abs 4 nicht beeinträchtigt wird, da Art 1 Abs 5 lit a ausdrücklich den Vorrang von Art 18 Abs 1 lit b festlegt. Die Steuerbefreiung für die US-Sozialversicherungspension steht allerdings unter Progressionsvorbehalt (Art 22 Abs 3 lit b). (SWI 2002, 358)