Erhält ein in Österreich ansässiger österr Staatsbürger Zahlungen als Begünstigter einer liechtensteinischen Stiftung, dann werden die österr Besteuerungsrechte daran durch das DBA-Liechtenstein nicht beschnitten. Das BMF vertritt die Auffassung, dass Zuwendungen einer liechtensteinischen Stiftung, die nicht einem Betrieb des Destinatärs zukommen, unter die wiederkehrenden Bezüge iSd § 29 EStG 1988 fallen, uzw auch dann, wenn sie nicht mit konstanter Regelmäßigkeit anfallen. Eine Einmalzahlung an den österr Begünstigten würde bei dieser Sichtweise außerhalb der sieben Einkunftsarten zufließen und in Österreich nicht steuerpflichtig sein (BMF 5. 7. 96, SWK Nr. 3/97, 56 und EAS 1873, ÖStZ 18/2001, S 466, Art-Nr 923). Allerdings muss in Fällen dieser Art stets mit einer genaueren Durchleuchtung der Fallgegebenheiten durch die Abgabenbehörde gerechnet werden. Denn sollte sich herausstellen, dass die Einschaltung der liechtensteinischen Stiftung nur dem Zweck einer Steuerumgehung dient, könnte dadurch die Vermutung entstehen, dass die Einkünfte möglicherweise nicht der liechtensteinischen Stiftung, sondern unmittelbar dem Begünstigten zuzurechnen sind (Hinweis auf die Zurechnungsfrage in Rz 8020 EStRL 2000). (SWI 2002, 356)