Werden die Dienstnehmer der inländischen Betriebstätte einer deutschen Anlagenbaugesellschaft für die Dauer von 5 Monaten zur Inbetriebnahme von Wasseraufbereitungsanlagen nach Deutschland entsandt, dann steht die Steuerbefreiung gem § 3 Abs 1 Z 10 EStG 1988 dann nicht zu, wenn die Entsendung in ihrer wirtschaftlichen Funktion einer Personalgestellung vergleichbar ist, die der Installation der von der deutschen Anlagenbaugesellschaft gelieferten Wasseraufbereitungsanlagen dient; denn die Steuerbefreiung gilt nur für Entsendungen im Zusammenhang mit begünstigten Vorhaben inländischer Anlagenerrichter (AÖFV 1999/197). Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn die österr Betriebstätte mit der Errichtung der Anlage beauftragt worden ist und zu ihrer Inbetriebnahme die Entsendung der Dienstnehmer nach Deutschland erfolgt ist. (SWI 2002, 361)