Bei Bauleistungen, die nach dem 30. 9. 2002 an einen Unternehmer erbracht werden, der seinerseits üblicherweise Bauleistungen erbringt, geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über (§ 19 Abs 1a zweiter Unterabsatz UStG 1994 idF 2. AbgÄG 2002). Seitens des BMF wurde nunmehr eine Liste der Tätigkeiten herausgegeben, bei deren Ausübung davon ausgegangen werden kann, dass „üblicherweise selbst Bauleistungen erbracht werden“. Die Abgrenzung erfolgt -- von geringfügigen Ausnahmen abgesehen -- nach Abschnitt F „Bauwesen“ der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten -- ÖNACE 1995 (Internetadresse: http://www.statistik.at/oenace ).