Der Autor hält als Ergebnis fest: Wenn der Gesetzgeber in § 22 Z 2 EStG „sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses“ im Sinne einer umfassenden Typusabgrenzung von Arbeitnehmern und Unternehmern fordert, dann dürfe sich der Gesetzesanwender nicht mit einigen/wenigen/drei Abgrenzungskriterien begnügen. „Sonst alle“ dürfe nicht in „sonst nur ein/zwei/drei“ Merkmaleeines Dienstverhältnisses verkürzt/verkehrt werden.