Seit 1991 nimmt der OGH bei einem Zusammentreffen einer Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG mit einer nachfolgenden Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs 1 FinStrG Scheinkonkurrenz in Form der Konsumation an und wertet die Jahressteuerhinterziehung als Haupttat und die Vorauszahlungshinterziehung als mitbestrafte Vortat, wenn es sich bei beiden Delikten um den gleichen Verkürzungsbetrag und denselben Besteuerungszeitraum handelt. Der VwGH hat sich dieser Rechtsansicht angeschlossen. In Anbetracht einer die verfassungsrechtliche Problematik behandelnden Rechtsprechung des dt Bundesgerichtshofes setzt sich Plückhahn nochmals anhand eines Beispiels mit dieser Thematik auseinander.