Bringt ein im Inland ansässiger Steuerpflichtiger ausländisches Vermögen in eine in- oder ausländische Körperschaft ein, so gilt als Einlagewert der Teilwert des eingebrachten Vermögens, wenn im Zeitpunkt des Einbringungsstichtages das eingebrachte ausländische Vermögen nicht dem Besteuerungsrecht Österreichs unterliegt. Auf diese Weise wird eine unsystematische Verstrickung von vormals in Österreich nicht steuerhängigen stillen Reserven vermieden.