Erhielt eine in der Schweiz ansässige und dort in den Ruhestand getretene Dienstnehmerin eines schweizerischen Unternehmens Ende September 1998 eine Pensionsabfindung aus einer schweizerischen Pensionskasse, dann steht das Besteuerungsrecht daran gem dem DBA-Schweiz dem Ansässigkeitsstaat, sonach der Schweiz, zu (Hinweis auf EAS 1932, ÖStZ 24/2001, S 623, Art-Nr 1217). Dieses schweizerische Besteuerungsrecht verlagert sich nicht auf Österreich, wenn die Pensionistin kurze Zeit nach dem Zufluss der Pensionsabfindung (im Oktober 1998) ihren Hauptwohnsitz und damit ihre Ansässigkeit aus der Schweiz nach Österreich verlegt. (SWI 2002, 349)