Eröffnet eine österr Kapitalgesellschaft, die sich mit Forschung und Entwicklung im Gesundheitsbereich und mit der lehrplanmäßigen Ausbildung von Trainern befasst, in der Schweiz und in Deutschland Informationsbüros, in denen Informationen über Seminare, Kurse und allgemeine Grundlagen der gesundheitsfördernden Aktivitäten erteilt werden, dann stellen diese Büros so lange keine Betriebstätten iSd DBA-Schweiz und des DBA-Deutschland (2000) dar, als die Funktionen über diese bloße Informationserteilung nicht hinausgehen. Sind diese Büros in den „Produktverkauf“ (= Vermarktung der von der österr Gesellschaft entwickelten gesundheitsfördernden Verhaltensweisen im Weg von Seminarveranstaltungen) jedoch unmittelbar eingeschaltet, zB in der Weise, dass über diese Büros die Anmeldungen für die in Hotels stattfindenden Seminarveranstaltungen erfolgen, kann den betroffenen ausländischen Staaten indessen nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Büros als DBA-Betriebstätten werten. (SWI 2002, 309)